Information zur Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen

Der TSU e.V. möchte mit dieser Information auf die rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Aufsichtspflicht des Vereins gegenüber Minderjährigen bei Trainings und Veranstaltungen informieren und auf die daraus resultierenden Konsequenzen hinweisen.

Was ist Aufsichtspflicht?

Aufsichtspflicht ist zunächst der juristische Ausdruck für die pädagogische Tatsache, dass der Betreuer oder die Betreuerin für seine oder ihre Gruppe Verantwortung übernimmt. Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen, keiner anderen Person Schaden zufügen und keine Sachen beschädigen.

Aufsichtsbedürftig sind alle Minderjährigen. Dies sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Recht und die Pflicht der Aufsichtsführung für Kinder und Jugendliche hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Eltern übertragen. Auch Lehrer/innen sind per Gesetz zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet, nicht aber der Sportverein. Jedoch können die Eltern auch mit anderen Personen Vereinbarungen treffen und diesen die Aufsichtspflicht übertragen. Eine solche Vereinbarung stellt auch der Vereinsbeitritt des Kindes dar: Es geht damit der Auftrag an den Verein, das Kind während seiner Teilnahme am Vereinsleben in Aufsicht und Obhut zu nehmen. Mit dem Ausfüllen des Vereinsbeitrittsformulars durch die Eltern und der Annahme des Beitrittsantrages durch den Verein, ist der Verein vertraglich zur Aufsicht verpflichtet.

Kinder und Jugendliche (Minderjährige) müssen beaufsichtigt werden. Die Aufsichtspflicht hat zwei Gründe:

  • den Minderjährigen selbst vor Schaden zu bewahren
  • dritte vor Schaden durch Minderjährige zu schützen

Übungsleiter/innen sind nach Trainingsende verpflichtet, die Aufsicht wieder an die Eltern zu übergeben. Wenn ein Kind nicht rechtzeitig von der Sportstätte abgeholt wird, sind sie deshalb verpflichtet, einen angemessenen Zeitraum mit dem Kind zu warten, falls sich die Eltern verspäten. Dies ist nicht nötig, wenn mit den Erziehungsberechtigten andere Vereinbarungen getroffen wurden. Sind auch nach längeren Bemühungen die Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, müsste ein Kind unter 12 Jahren in öffentliche Obhut (Polizei) gegeben werden. Bei Kindern über 12 Jahren ist die Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes zu treffen.

Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht vor dem Ende der Übungsstunde alleine nach Hause geschickt werden. Bei über Zwölfjährigen ist ein Nachhause schicken im Notfall möglich, wenn das Nachhause kommen gesichert ist. Ein Indiz für die Fähigkeit der verkehrsgerechten Bewältigung des Weges ist z.B. der alleinige Weg zur Schule bzw. zur Übungsstunde. Die verantwortlichen Übungsleiter/innen dürfen die Aufsichtspflicht nicht vernachlässigen und müssen evtl. eine Begleitung sicherstellen. Eine rechtzeitige Information der Eltern über diese Verfahrensweise ist nötig.

Rechtliche Grundlagen

Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, also die Beantwortung der Frage: „Wer haftet nach der Aufsichtspflichtverletzung?“, nicht der Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der Aufsichtspflicht sind in § 823 + § 832 BGB zu finden.

Im Strafrecht stellt der Gesetzgeber bestimmte Handlungen unter Strafe. Strafrechtliche Konsequenzen stehen an, wenn es zu nicht unerheblichen Verletzungen des Betreuten oder eines Dritten (Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) oder gar zu einem Todesfall kommt (Vorwurf der fahrlässigen Tötung). Mögliche Folgen sind: Verwarnungen, Auflagen, Bußgelder sowie Geld- und Haftstrafen.

§§ 223 und 229 StGB regeln die Körperverletzung; § 303 StGB regelt die vorsätzlich begangene Sachbeschädigung.

Quelle: Infothek „Aufsichtspflicht und Haftung“, Sportjugend Hessen

Konsequenzen für den Verein

Um zu vermeiden, dass Übungsleiter des TSU e.V. ihre Aufsichtspflicht gegenüber minderjähren Vereinsmitglieder verletzen und sich u.U. strafbar machen, gelten folgende Regelungen zwischen den Eltern und dem TSU e.V. als vereinbart:

  1. Der Verein übernimmt die Aufsichtspflicht grundsätzlich nur unmittelbar im Übungsraum und übergibt sie dort auch wieder. Die geschieht vor dem Hintergrund, dass Übungsleiter die Umkleideräume des jeweils anderen Geschlechts nicht betreten dürfen und somit auch keine Aufsicht führen können. Auch ist eine Übernahme/Übergabe am Eingang praktisch nicht durchführbar.
  2. Minderjährige unter 14 Jahren dürfen das Training bzw. eine Veranstaltung des Vereins nicht vorzeitig verlassen. Sollte dies notwendig sein, bedarf es einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Unter 12 Jahren ist ein vorzeitiges Verlassen in jedem Fall ausgeschlossen.

Für Rückfragen steht der Vorstand des TSU e.V. selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Unterföhring, im März 2013

der Vorstand